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§ 6 NW_33673 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

NRW-Rettungsschirmgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.