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APVOVetAss NRW§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/23#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der Ausbildung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/23#abs-2 (2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtnote mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/23#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.