nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 NW_33636 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

APVOVetAss NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie die nach § 22 Absatz 2 und 3 ermittelte Gesamtnote der Ausbildung fest.

(2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Gesamtnote mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.