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APVOVetAss NRW

§ 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/24#abs-1 (1) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass sie oder er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der Veterinärüberwachung besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Veterinärassistentin“ oder „amtlicher Veterinärassistent“ zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/24#abs-2 (2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

§ 23 § 25