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APVOVetAss NRW

§ 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/22#abs-1 (1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/22#abs-2 (2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl des Befähigungsberichts gemäß § 10 mit 20 Prozent,

2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten gemäß § 12 Absatz 4 mit 20 Prozent und

3. das Ergebnis der Abschlussprüfung gemäß § 17 Absatz 4, und zwar

a) der praktischen Prüfung mit 40 Prozent und

b) der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33636/22#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 21 § 23