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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 22 Beiziehung von Akten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Beschwerdekammer kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit nicht nach § 16a Abs. 3 VerfGHG die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.

Abschnitt 6:

Schlussvorschriften

§ 21 § 23