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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 22 Beiziehung von Akten
Stand: 26.08.2026
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Beschwerdekammer kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit nicht nach § 16a Abs. 3 VerfGHG die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.
Abschnitt 6:
Schlussvorschriften