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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 21 Stellungnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Stellungnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens nach § 63d Absatz 1 VerfGHG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Beschwerdekammer vorzulegen.

§ 20 § 22