nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Beiziehung von Akten

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Beschwerdekammer kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit nicht nach § 16a Abs. 3 VerfGHG die Akteneinsicht ausgeschlossen ist.

Abschnitt 6:

Schlussvorschriften