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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 20 Besetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/20#abs-1 (1) Die Präsidentin, der Vizepräsident und die weiteren Kammervorsitzenden gehören der Beschwerdekammer nicht an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/20#abs-2 (2) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33615/20#abs-3 (3) Die Besetzung im Übrigen sowie die Bestimmung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters regelt der Geschäftsverteilungsplan.