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§ 21 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Stellungnahme

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Stellungnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens nach § 63d Absatz 1 VerfGHG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Beschwerdekammer vorzulegen.