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§ 20 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Besetzung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin, der Vizepräsident und die weiteren Kammervorsitzenden gehören der Beschwerdekammer nicht an.

(2) Den Vorsitz der Beschwerdekammer führt das dienstälteste Kammermitglied.

(3) Die Besetzung im Übrigen sowie die Bestimmung der Berichterstatterin oder des Berichterstatters regelt der Geschäftsverteilungsplan.