Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 19 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört – der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.

Abschnitt 5:

Beschwerdekammer (§ 63c VerfGHG)

§ 18 § 20