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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 19 Vorsitz
Stand: 26.08.2026
In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört – der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.
Abschnitt 5:
Beschwerdekammer (§ 63c VerfGHG)