In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört – der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.
Abschnitt 5:
Beschwerdekammer (§ 63c VerfGHG)