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§ 19 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Kammern nach § 59 VerfGHG führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin angehört – der Vizepräsident, im Übrigen das dienstälteste ordentliche Mitglied bzw. jeweils dessen persönliche Stellvertreterin oder persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.

Abschnitt 5:

Beschwerdekammer (§ 63c VerfGHG)