Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen§ 11 Berichterstattung
Stand: 26.08.2026
Nach Eingang jeder neuen Sache wird grundsätzlich die Berichterstattung geregelt. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 20 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben davon unberührt.