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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 12 Schriftliches Verfahren im Umlauf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Hält die Präsidentin in Fällen, die keine mündliche Verhandlung erfordern, eine Entscheidung im Wege des Umlaufs für angezeigt, so kann sie jedem mitwirkenden Mitglied einen von ihr unterzeichneten Entscheidungsentwurf übersenden. Die jeweils Mitwirkenden senden den ihnen übersandten Entwurf mit ihrer Unterschrift versehen zurück, wenn nicht eine Beratung verlangt wird. Der Beschluss kommt mit Eingang des letzten unterzeichneten Entwurfs zustande.

§ 11 § 13