Nach Eingang jeder neuen Sache wird grundsätzlich die Berichterstattung geregelt. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 20 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben davon unberührt.
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Nach Eingang jeder neuen Sache wird grundsätzlich die Berichterstattung geregelt. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 20 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben davon unberührt.