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§ 11 NW_33615 (Nordrhein-Westfalen) — Berichterstattung

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Eingang jeder neuen Sache wird grundsätzlich die Berichterstattung geregelt. § 59 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 20 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung bleiben davon unberührt.