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MFGVO§ 4 Durchführung des Clearingverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/4#abs-1 (1) Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/4#abs-2 (2) Im Rahmen des Verfahrens holt die Clearingstelle Mittelstand Stellungnahmen bei den Beteiligten ein, wertet sie aus und bündelt sie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/4#abs-3 (3) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ministerium um ergänzende Erläuterungen bitten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/4#abs-4 (4) Das Clearingverfahren endet mit Abgabe der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand. Sollte sich im weiteren Normsetzungsverfahren der Landesregierung eine wesentlich mittelstandsrelevante Änderung ergeben, ist erneut ein Clearingverfahren durchzuführen.