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# § 4 NW_33501 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung des Clearingverfahrens

MFGVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Clearingstelle Mittelstand hat Anspruch auf Beratung durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium hinsichtlich der Verfahrensabläufe.

(2) Im Rahmen des Verfahrens holt die Clearingstelle Mittelstand Stellungnahmen bei den Beteiligten ein, wertet sie aus und bündelt sie.

(3) Die Clearingstelle Mittelstand kann im Laufe des Verfahrens jederzeit das jeweils zuständige Ministerium um ergänzende Erläuterungen bitten.

(4) Das Clearingverfahren endet mit Abgabe der Stellungnahme der Clearingstelle Mittelstand. Sollte sich im weiteren Normsetzungsverfahren der Landesregierung eine wesentlich mittelstandsrelevante Änderung ergeben, ist erneut ein Clearingverfahren durchzuführen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_33501 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/4

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