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MFGVO§ 2 Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2#abs-1 (1) Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2#abs-2 (2) Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2#abs-3 (3) Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2#abs-4 (4) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2#abs-5 (5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.