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# § 2 NW_33501 (Nordrhein-Westfalen) — Clearingstelle Mittelstand, Träger und Beteiligte

MFGVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die sozialpolitischen Verbände, die Dachorganisationen der Kammern, die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und die kommunalen Spitzenverbände nach § 6 Absatz 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes beteiligen sich an den Clearingverfahren und unterstützen die Clearingstelle Mittelstand. Einzelheiten der Zusammenarbeit werden durch eine Vereinbarung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium geregelt.

(2) Die Clearingstelle Mittelstand wird durch Vertrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums mit einem der in § 6 Absatz 4 des Mittelstandsförderungsgesetzes genannten Träger eingerichtet.

(3) Die Clearingstelle arbeitet unabhängig von dem Träger. Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig von der eigenen Interessenvertretung des Trägers und nimmt die Interessen aller Beteiligten neutral wahr.

(4) Die Unterzeichnung der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet zu einer ziel- und ergebnisorientierten Unterstützung der Arbeit der Clearingstelle.

(5) Für die Arbeit der Beteiligten des Clearingverfahrens gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_33501 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33501/2

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