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Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 18 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung, Finanzierung und Zusammenarbeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/18#abs-1 (1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/18#abs-2 (2) Die Stelle der oder des Beauftragten wird bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium eingerichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/18#abs-3 (3) Die beauftragte Person ist in Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig, fachlich weisungsungebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/18#abs-4 (4) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/18#abs-5 (5) Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch die Kommunalverwaltungen können entsprechende Unterstützungsleistungen erbringen.

§ 17 § 19