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Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 19 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/19#abs-1 (1) Die oder der Beauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr, um den Schutz, sowie die Wahrung und Förderung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zu verbessern:

1. Weitervermittlung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen, ihren Interessenvertretungen sowie von Betroffenen jeder Form von Gewalt im Kindes- und Jugendalter und deren Angehörige an geeignete Unterstützungssysteme,

2. Sensibilisierung und Aufklärung über die Belange von Kindern und Jugendlichen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,

3. Begleitung von Maßnahmen und Vorhaben der Landesregierung und des Landtags in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte,

4. Impulssetzung für die Entwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte, insbesondere mit der Durchführung von Bestands- und Defizitanalysen,

5. Schaffung von Formaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, sowie Unterstützung Dritter bei der Entwicklung und Umsetzung von Beteiligungsformaten,

6. Förderung der Kooperation und des Austausches zwischen zivilgesellschaftlichen, staatlichen oder sonstigen Akteuren in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte und

7. Schaffung von Formaten der Beteiligung von Betroffenen von jeder Form der Gewalt im Kindes- und Jugendalter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/19#abs-2 (2) Landtag und Landesregierung hören die Beauftragte oder den Beauftragten zu grundsätzlichen Angelegenheiten des Kinderschutzes und der Kinderrechte an und beteiligen diese oder diesen bei der Entwicklung von Vorhaben und Weiterentwicklung von Maßnahmen in den Bereichen Kinderschutz und Kinderrechte.

§ 18 § 20