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§ 18 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung, Rechtsstellung, Finanzierung und Zusammenarbeit

Landeskinderschutzgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung bestellt im Benehmen mit dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend des Landtags Nordrhein-Westfalen für die Dauer von fünf Jahren eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Stelle der oder des Beauftragten wird bei dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium eingerichtet.

(3) Die beauftragte Person ist in Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig, fachlich weisungsungebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 19 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

(5) Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Auch die Kommunalverwaltungen können entsprechende Unterstützungsleistungen erbringen.