Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskinderschutzgesetz NRW
Landeskinderschutzgesetz NRW§ 17 Berichtswesen
Stand: 26.08.2026
Die oberste Landesjugendbehörde stellt den Rahmen für ein landesweites Berichtswesen zur Strukturqualität im Kinderschutz zur Verfügung. Die Jugendämter können sich an dem Berichtswesen beteiligen. Die oberste Landesjugendbehörde kann Dritte zur Umsetzung des Berichtswesens hinzuziehen.
Teil 8
Die oder der Beauftragte für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes
Nordrhein-Westfalen