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Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 15 Erprobung innovativer Maßnahmen im Kinderschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/15#abs-1 (1) Das Land setzt sich für die innovative Weiterentwicklung des Kinderschutzes ein. Zur modellhaften Erprobung von Maßnahmen, insbesondere zur Sicherung und Weiterentwicklung der Prozess- und Strukturqualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, kann die Oberste Landesjugendbehörde hierzu Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/15#abs-2 (2) Sofern die Erkenntnisse aus Maßnahmen nach Absatz 1 geeignet sind, können diese insbesondere im Rahmen von Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 sowie bei der Weiterentwicklung von Empfehlungen nach § 5 Absatz 3 von den zuständigen Stellen berücksichtigt werden.

Teil 7

Datenschutz, Berichtswesen

§ 14 § 16