nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Erprobung innovativer Maßnahmen im Kinderschutz

Landeskinderschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land setzt sich für die innovative Weiterentwicklung des Kinderschutzes ein. Zur modellhaften Erprobung von Maßnahmen, insbesondere zur Sicherung und Weiterentwicklung der Prozess- und Strukturqualität bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, kann die Oberste Landesjugendbehörde hierzu Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen. Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben hiervon unberührt.

(2) Sofern die Erkenntnisse aus Maßnahmen nach Absatz 1 geeignet sind, können diese insbesondere im Rahmen von Qualitätsentwicklungsverfahren nach § 8 sowie bei der Weiterentwicklung von Empfehlungen nach § 5 Absatz 3 von den zuständigen Stellen berücksichtigt werden.

Teil 7

Datenschutz, Berichtswesen

---

Zitiervorschlag: § 15 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
