Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeskinderschutzgesetz NRW

Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 14 Förderung durch das Land

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/14#abs-1 (1) Das Land unterstützt die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Kinderschutzkonzepten nach den §§ 10 und 11 durch Förderung der Qualifizierung des pädagogischen Personals sowie der Fachberatung. Die Höhe der Förderung wird für den Bereich der Kindertagesbetreuung jährlich unter Berücksichtigung der Zahl der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen, für die ein Zuschuss nach § 47 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt wird, angepasst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/14#abs-2 (2) Das Land unterstützt die Schaffung und den Betrieb von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Das Land stellt hierfür jährlich insgesamt einen Betrag in Höhe von 1 500 000 Euro zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/14#abs-3 (3) Im Jahr des Inkrafttretens nach § 19 Satz 1 erfolgt die Förderung anteilig entsprechend der Zeit vom Inkrafttreten nach § 19 Satz 1 bis zum Jahresende im Vergleich zum gesamten Jahr.

§ 13 § 15