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Landeskinderschutzgesetz NRW

§ 10 Pflegekinderhilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/10#abs-1 (1) Zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Pflegeverhältnissen entwickeln die Landesjugendämter Empfehlungen gemäß § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Jugendämter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/10#abs-2 (2) Die Landesjugendämter überprüfen die Empfehlungen anlassbezogen, spätestens aber alle fünf Jahre, und entwickeln diese bedarfsgerecht weiter. An diesem Prozess wird auch die oberste Landesjugendbehörde beteiligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/10#abs-3 (3) Das Jugendamt stellt im Rahmen des § 37b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sicher, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maßgabe fachlicher Handlungsleitlinien nach § 79a des Achten Buches Sozialgesetzbuch entwickeltes Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder die jugendliche Person vor der Aufnahme und während der Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Ausgestaltung des Konzepts beteiligt werden.

§ 9 § 11