Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und …

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/2#abs-1 (1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 und 4 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 97 des Arzneimittelgesetzes,

2. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes,

3. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,

4. § 32 des Transfusionsgesetzes,

5. § 42 des Medizinproduktegesetzes,

6. § 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,

7. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter und

8. § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/2#abs-2 (2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 25 des Apothekengesetzes,

2. § 97 des Arzneimittelgesetzes,

3. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,

4. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes und

5. § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/2#abs-3 (3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

§ 1 § 3