(1) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 und 4 wird den Bezirksregierungen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 97 des Arzneimittelgesetzes,
2. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes,
3. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. § 32 des Transfusionsgesetzes,
5. § 42 des Medizinproduktegesetzes,
6. § 94 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
7. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter und
8. § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(2) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. § 25 des Apothekengesetzes,
2. § 97 des Arzneimittelgesetzes,
3. § 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
4. § 15 des Heilmittelwerbegesetzes und
5. § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(3) Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 5 wird dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung übertragen.