Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und …§ 3 Übertragung von Aufgaben, Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-1 (1) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und die Landeshauptstadt Düsseldorf die Aufgaben nach § 1 Absatz 4 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-2 (2) Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und die Bezirksregierung Düsseldorf für die Aufgaben nach § 1 Absatz 4. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-3 (3) Das nach Absatz 2 Satz 2 zuständige Ministerium kann insbesondere allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörden und die oberste Aufsichtsbehörde können sich jederzeit über die Wahrnehmung der Aufgaben unterrichten lassen und zur Sicherstellung eines gleichmäßigen und gleichartigen Vollzugs oder, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind, allgemeine sowie besondere Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörden und die oberste Aufsichtsbehörde können bei Gefahr im Verzug die Befugnisse der zuständigen Behörde selbst ausüben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33422/3#abs-6 (6) Im Falle der in § 79 Absatz 5 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Voraussetzungen kann das für Gesundheit zuständige Ministerium abweichend von den Regelungen des § 1 Absatz 1 und 2 Gestattungen im Sinne von § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes selbst erlassen.