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§ 8 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Gegenstand der Prüfung

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Prüfung sind die Kompetenzen nach § 3 Abs. 1 sowie insbesondere die im Berufsrollenverständnis der Aufsichtsperson mit Hochschulqualifikation (AP I) aufgeführten Basisqualifikationen und die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen.