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# § 12 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Mündlicher Prüfungsteil

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung setzt sich aus einem Vortrag und einem dreiteiligen Prüfungsgespräch zusammen.

(2) Der frei zu haltende Vortrag behandelt Aufgaben der Unfallversicherung. Die Vortragszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Vortragsthema, einschließlich der erforderlichen Unterlagen, ist der AP i. V. drei Arbeitstage vor der mündlichen Prüfung zuzustellen.

(4) Das Prüfungsgespräch wird von den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geführt; sie teilen sich inhaltlich und zeitlich die Prüfungsgebiete. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die im Rahmen der Ausbildung vermittelten Inhalte nach § 3 Abs. 1 sowie auf aktuelle Fragen zur Prävention und zur gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Das Prüfungsgespräch soll bei einer Einzelprüfung nicht länger als 60 Minuten, bei einer Doppelprüfung nicht länger als 120 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/12

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