Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021
NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021§ 6 Wirtschaftsplan
Stand: 26.08.2026
Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.