nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 NW_33232 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsplan

NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.