Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021 NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021 § 5 Keine Kreditaufnahme Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.