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NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021§ 4 Finanzierung des Sondervermögens
Stand: 26.08.2026
Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes „Aufbauhilfe 2021“ und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.