nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 NW_33232 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierung des Sondervermögens

NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes „Aufbauhilfe 2021“ und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.