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§ 3 NW_32997 (Nordrhein-Westfalen) — Mehrere Amtshandlungen

Kostensatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.

(2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Gebührenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.