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§ 1 NW_32997 (Nordrhein-Westfalen) — Amtshandlung, Kostengläubiger, Kostenschuldner, sachliche Kostenfreiheit

Kostensatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt erhebt für Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die auf Entscheidungen ihrer Organe gemäß § 104 Abs. 2 MStV beruhen (Amtshandlung), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;

2. wer die Kosten durch ein vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat;

3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Kosten für Amtshandlungen fließen der zuständigen Landesmedienanstalt zu.

(5) Kosten werden nicht erhoben für

1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden;

2. die Anforderungen von Kosten und Kostenvorschüssen;

3. die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen.

(6) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst.

(7) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 5 können Auslagen im Sinn des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch das Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.