Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Serviceportal.NRW-Verordnung

Serviceportal.NRW-Verordnung

§ 6 Zuständige Stelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/6#abs-1 (1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Serviceportal. NRW zuständige Stelle ist das für Digitalisierung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32919/6#abs-2 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.

§ 5 § 7