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Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen …

§ 12 Mitwirkung der Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/12#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der Nutzer über das Portal einleitet oder anfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/12#abs-2 (2) Die Behörden müssen die für die Abwicklung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen einrichten und unterhalten. Sie sollen der effizienten Verfahrensgestaltung dienende technische Einrichtungen, technische Kommunikationsstandards und Möglichkeiten zur medienbruchfreien Datenübermittlung nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde gewährt dem Einheitlichen Ansprechpartner Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

§ 11 § 13