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# § 12 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkung der Behörden

Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden sind zur elektronischen Abwicklung der im Portal bereitgestellten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen verpflichtet, die der Nutzer über das Portal einleitet oder anfordert.

(2) Die Behörden müssen die für die Abwicklung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen einrichten und unterhalten. Sie sollen der effizienten Verfahrensgestaltung dienende technische Einrichtungen, technische Kommunikationsstandards und Möglichkeiten zur medienbruchfreien Datenübermittlung nutzen.

(3) Die zuständige Behörde gewährt dem Einheitlichen Ansprechpartner Einsicht in die das Verfahren betreffende Akte, wenn dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 12 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/12

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