Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1
Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen …§ 13 Bereitstellung technischer Strukturen des Portals
Stand: 26.08.2026
Hat ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung für die Abwicklung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen ein eigenes Verwaltungsportal eingerichtet, kann er auf Grundlage einer mit dem Land getroffenen Vereinbarung die technischen Strukturen des Portals nutzen.