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Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen …

§ 11 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/11#abs-1 (1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist für die Errichtung und den technischen Betrieb des Portals zuständig. Hierfür ist die Einbindung Dritter zulässig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit bleibt davon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/11#abs-2 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 Satz 1 umfasst nicht die Errichtung und den Betrieb der vom Portal genutzten externen Dienste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/11#abs-3 (3) Die Ministerien tragen die Verantwortung für die Bereitstellung der aus ihrem Geschäftsbereich stammenden Verwaltungsleistungen im Portal.

§ 10 § 12