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§ 8 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Baufachliche Stellungnahme

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule hat nach den Maßgaben des Leitfadens „Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für immobilienwirtschaftliche Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ in der jeweils gültigen Fassung des für Finanzen zuständigen Ministeriums eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die alle methodischen Bestandteile einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinne des vorgenannten Leitfadens umfasst, durchzuführen.

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium nimmt zu dem Antrag der Hochschule in baufachlicher Hinsicht Stellung.