(1) Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
(2) Das Nähere zu dieser Rechtsverordnung regeln die Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.