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# § 9 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel und Mindestinhalte der Ausbildung

VAP VIT  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Ausbildung ist es, auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte zu vermitteln und dazu zu befähigen, wissenschaftliche Methoden anzuwenden, praxisgerechte Problemlösungen zu erarbeiten und dabei außerfachliche Bezüge zu beachten. Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Science“ verliehen, der zugleich die Befähigung für die Laufbahn gemäß § 1 bestätigt.

(2) Die Ausbildung soll die Studierenden vor dem Hintergrund sich verändernder Qualifikations- und Kompetenzprofile durch die Vermittlung von grundlegendem Fachwissen, Methodenkompetenzen und Schlüsselqualifikationen zur Berufsfähigkeit führen.

(3) Die Ausbildung umfasst mindestens folgende Inhalte:

1. Grundlagen der Informatik

2. IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit,

3. E-Government,

4. IT-Administration,

5. Softwareanpassung und -entwicklung und

6. Grundlagen des Rechts.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/9

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