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§ 17 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen) — Hochschulgrad, Laufbahnprüfung

VAP VIT

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad eines „Bachelor of Science“.

(2) Die erfolgreich abgeleistete Bachelorprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn.

(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.

Teil 4

Evaluierung, Hochschulregelungen