(1) Mit Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad eines „Bachelor of Science“.
(2) Die erfolgreich abgeleistete Bachelorprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung für die in § 1 genannte Laufbahn.
(3) Prüfungsakten sind mindestens vier Jahre aufzubewahren.
Teil 4
Evaluierung, Hochschulregelungen