Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) …§ 50 Elternbeitragsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/50#abs-1 (1) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32564/50#abs-2 (2) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach Absatz 1 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 8,62 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 33 Absatz 2 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 50 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 1627/22
- VG Arnsberg, 22.04.2021 – 9 K 41/21
- OVG NRW, 05.07.2023 – 12 A 591/23
- OVG NRW, 16.08.2022 – 12 A 3243/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.01.2026 – 12 A 360/25
- OVG NRW, 29.07.2025 – 12 A 1157/24Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung bei Streit um die Geschwisterermäßigung nach einer Elternbeitragssatzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.11.2023 – 12 A 1627/22
- AG Köln, 02.11.2021 – 139 C 386/20
- AG Köln, 12.07.2021 – 137 C 654/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.